AGB
Für sämtliche Beherbergungsverträge der Palais Coburg Residenz GmbH mit Gästen gelten die nachstehenden österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB).
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
(4) Für die wirksame Vornahme der Reservierung muss der Gast auf Verlangen gleichzeitig mit der Reservierung seine Kreditkartennummer und deren Ablaufdatum bekanntgeben.
(5) Bei Gruppen- oder Firmenbuchungen kann eine Bestätigung einer vorgenommenen Reservierung erst nach Erhalt einer Anzahlung in Höhe von 25 % des vereinbarten Gesamtrechnungsbetrages erfolgen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein (Posteingang, Fax, Mail).
(2) Nach 48 Stunden vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Erfolgt die Stornierung durch den Gast und kann für die Beherbergungsleistung in weiterer Folge kein Abnehmer gefunden werden, hat der Gast eine Stornogebühr im Ausmaß von 100 % des Zimmerpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein (Posteingang, Fax, Mail).
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB). Ist es dem Beherberger möglich, die stornierten Leistungen an Dritte zu den selben Konditionen zu vergeben, vermindert sich das Stornoentgelt auf bis zu 30% des Zimmer- und Verpflegungspreises.
(7) Die zuvor genannten Stornierungsbedingungen gelten lediglich für Buchungen bis zu fünf Suiten. Für Buchungen von mehr als fünf Suiten erhalten Sie die Stornierungsbedingungen auf Anfrage. Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er wegen Abwesenheit nicht einnehmen kann, angemessene Ermäßigungen (Auslösegebühren) zu beanspruchen. Über die Höhe dieser Ermäßigung und deren nähere Bedingungen sind örtliche Vereinbarungen getroffen.
(4) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen. Wird ein Zimmer über die vereinbarte Stunde hinaus benützt, so ist der Beherberger berechtigt, eine entsprechende Vergütung (Entschädigung) zu fordern.
(5) Der Gast hat dem Beherberger ein Weisungsrecht in Bezug auf die Hausbenutzung, insbesondere auf die Benützung der Gemeinschaftsräume, zuzuerkennen, um den ordnungsmäßigen Betrieb zu sichern. Der Beherberger kann seine Anordnungen durch Hausordnung treffen.
(6) Der Gast kann gegenüber Forderungen des Beherbergers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Der Gast hat mit den zur Benützung überlassenen Räumen und Einrichtungsgegenständen schonend umzugehen. Für Schäden, die durch ihn, seine Mitgäste oder Besucher, Angestellte, die für ihn tätig sind, verschuldet werden, haftet der Gast.
(2) Für die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Anordnungen und für die Beschaffung und Vorlage, von verlangten Ausweisen ist der Gast verantwortlich. Nachteile, die aus einer Zuwiderhandlung des Gastes erwachsen, trägt der Gast.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Gast verpflichtet, seine Rechnung bei der Abreise zu bezahlen. Wurde bei der Anmeldung eine Zahlung mit Kreditkarte vereinbart, so ist der Beherberger berechtigt, die Forderung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungspflicht des Gastes mit der Kreditkarte abzurechnen, auch wenn der Gast nicht anwesend ist.
(4) Der Gast hat die Hausordnung einzuhalten.
§ 9 Zahlungspflicht
(1) Der Gast ist zur Bezahlung des Entgelts für die Beherbergung (Übernachtung, volle Pension oder Halbpension) verpflichtet. Eine Ermäßigung des Entgelts ist nur dann möglich, wenn der Gast im Vorhinein um eine Ermäßigung des Essenspreises angesucht hat. (Frühstück: 20 Prozent, Mittag- oder Abendessen: 30 Prozent.)
(2) Sollte der Gast bei Zahlung mittels Kredit- oder Bankomatkarte eine gesetzlich zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund einer vom Beherberger nicht verschuldeten unrichtig ausgestellten Rechnung oder gesetzlichen Neuregelung von Steuer- oder Abgabensätzen zurückzuerstatten haben, so ist der Beherberger berechtigt, vom Gast eine neuerliche Zahlung mittels einer anderen Zahlungsart zu verlangen. Ergibt sich aus dem zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ein Guthaben für den Gast, dann wird dieses binnen 7 Tagen ab Neuerstellung der Rechnung an den Gast durch Gutschrift auf die ursprüngliche Kredit- bzw. Bankomatkarte oder Überweisung rückerstattet.
§ 10 Verantwortlichkeit des Beherbergers
(1) Für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hat der Beherberger die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzuwenden. Ansprüche des Gastes auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Beherberger die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beherbergers beruhen und Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung typischer Vertragspflichten durch den Beherberger beruhen. (§§ 1295 ff ABGB.)
§ 11 Haftung für eingebrachte Sachen
(1) Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
(2) Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehen den Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 gilt sinngemäß.
(3) Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
(1) Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses
(2) Bei der Vermittlung von Freizeitaktivitäten oder anderen externen Leistungen und Buchungen im Auftrag des Vertragspartners kommt der der gebuchten Leistung zugrunde liegende Vertrag ausschließlich zwischen dem jeweiligen externen Veranstalter und dem Kunden zustande. Die PCR übernimmt ausschließlich die Buchung der Aktivität im Namen und Auftrag des Kunden und schließt jegliche Haftung im Zusammenhang mit dieser externen Leistung aus.
§ 13 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
§ 15 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung in § 5.(5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird; c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände; d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
§ 18 Personenbezogene Daten
Der Beherberger verarbeitet die personenbezogenen Daten des Gastes. Nähere Informationen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erhält der Gast unter www.palais-coburg.com/privacy.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Freizeit-Aktivitäten
1. Angebot
Der Kunde bezieht die Leistung gemäss Buchungsbestätigung. Dabei handelt es sich entweder um eigene Angebote der Palais Coburg Residenz GmbH oder um Angebote von externen Veranstaltern. Sofern es sich dabei um ein Angebot eines externen Veranstalters handelt, nimmt Palais Coburg Residenz GmbH lediglich die Buchung der Aktivität (externe Aktivität) im Namen und Auftrag des Kunden vor. Der der gebuchten Leistung zugrundeliegende Vertrag kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und dem externen Veranstalter zustande. Die Durchführung der externen Aktivität obliegt alleine dem externen Veranstalter. Der Kunde erhält nach der Buchung die Kontaktdaten des Veranstalters und eine Buchungsbestätigung mit weiteren Details. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem externen Veranstalter wird ausschliesslich durch Vertrag mit dem externen Veranstalter geregelt. Sofern der externe Veranstalter dies wünscht, ist die Palais Coburg Residenz GmbH berechtigt, die vom Kunden beim externen Veranstalter bezogene Leistung gemäss den nachstehenden Zahlungsmodalitäten im Auftrag des externen Veranstalters abzurechnen.
2. Zahlungsmodalitäten
Der Kunde, welcher sich als Gast im Palais Coburg aufhält bzw. Räumlichkeiten im Palais Coburg gemietet hat (Hotelgast), erklärt sich damit einverstanden, dass die Aktivitäten gemäss Buchungsbestätigung zum vereinbarten Preis seiner Hotel-Rechnung belastet werden. Die Palais Coburg Residenz GmbH ist jederzeit berechtigt, die sofortige Bezahlung der Aktivität zu verlangen.
Handelt es sich beim Kunden nicht um einen Hotelgast, hat er die Aktivitäten gemäss Buchungsbestätigung vor Durchführung der Aktivität zu bezahlen. Der Palais Coburg Residenz GmbH steht es frei, die Zahlung nach Durchführung der Aktivität zu verlangen. Bis 48 Stunden vor Beginn der Aktivität ist eine bestätigte Buchung kostenlos annullier- oder anpassbar. Weniger als 48 Stunden vor Beginn der Aktivität annullierte Buchungen werden analog der gar nicht angetretenen Aktivitäten zu 100 % gemäss den geltenden Preisen in Rechnung gestellt.
Bricht der Kunde die Aktivität vorzeitig ab oder verlässt er sie verfrüht, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung. Allfällige Zusatzkosten trägt der Kunde. Wird eine Aktivität zum Schutz des Kunden oder eines die Aktivität durchführenden Mitarbeiters der Palais Coburg Residenz GmbH oder eines externen Veranstalters von einem Mitarbeiter abgebrochen (z.B. aufgrund schlechten Wetters, Kunde leistet Weisungen nicht ausreichend Folge, etc.), hat der Kunde keinen Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückerstattung. Allfällige Zusatzkosten trägt der Kunde.
3. Anzahlung/Sicherheitsleistungen
Die Palais Coburg Residenz GmbH ist berechtigt, für die vom Kunden gebuchten Aktivitäten und/ oder für zur Verfügung gestellte Gegenstände eine Anzahlung oder eine Sicherheitsleistung (z.B. Bargeld, Kreditkarte) zu verlangen.
Die Sicherheitsleistung dient insbesondere der Sicherung sämtlicher Ansprüche der Palais Coburg Residenz GmbH , welche ihr aufgrund der Durchführung der Aktivität oder der Zurverfügungstellung von Gegenständen zustehen. Der Kunde erhält die Sicherheitsleistung bei der ordnungsgemässen Rückgabe des Miet- oder Leihgegenstands zurück. Werden bei der Rückgabe Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen festgestellt, ist die Palais Coburg Residenz GmbH berechtigt, die Sicherheitsleistung bis zur Höhe des entstandenen Schadens zurückzubehalten oder einen Betrag in der Höhe des entstandenen Schadens der Kreditkarte des Kunden zu belasten.
4. Haftung der HVLL
Die Palais Coburg Residenz GmbH schliesst jede Haftung für Schäden irgendwelcher Art aus, die sich aus ihren Angeboten ergeben können. Vorbehalten bleibt einzig die Haftung der Palais Coburg Residenz GmbH für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat (unter Ausschluss der Haftung für Hilfspersonen). Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Drittschäden und entgangenen Gewinn ist generell ausgeschlossen. Die Palais Coburg Residenz GmbH ist dafür besorgt, die von ihr zur Verfügung gestellten Gegenstände (z.B. Fahrrad, , E- Bike, Pedalo, SUP Boards etc.) jederzeit in einem für den Gebrauch tauglichen, sauberen und betriebssicheren Zustand zu halten.
Der Kunde ist verpflichtet, die von der Palais Coburg Residenz GmbH zur Verfügung gestellten Gegenstände sowie Zubehör vor deren Gebrauch auf ihre Funktionstauglichkeit (z.B. Prüfung von Reifendruck, der Bremsen oder des Lichts bei Fahrrad-Miete, Ladestand des Akkus bei E- Bikes, Funktion der Leash bei SUP etc.) zu prüfen und die Palais Coburg Residenz GmbH im Falle von Mängeln umgehend zu informieren. Sollte der Kunde während des Gebrauchs des Gegenstands einen Mangel feststellen, hat er den Mangel der Palais Coburg Residenz GmbH umgehend zu melden und den Gebrauch des Gegenstands sofort zu beenden.
Sofern gesetzlich zulässig, ist die vorstehend festgehaltene Haftung auf den Gesamtbetrag der Vergütung beschränkt, welche der Kunde im Rahmen der gebuchten und von der Palais Coburg Residenz GmbH durchgeführten Aktivität bzw. aufgrund des ausgeliehenen Gegenstandes an die Palais Coburg Residenz GmbH zu leisten hat bzw. zu leisten hätte.
Eine Haftung für externe, von der Palais Coburg Residenz GmbH vermittelte Aktivitäten ist vollumfänglich ausgeschlossen.
5. Nutzungsvorschriften und Haftung des Kunden
Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände inklusive überlassenem Zubehör sorgfältig zu gebrauchen. Insbesondere hat der Kunde sich an sämtliche Verkehrsvorschriften und weitere, geltende Gesetze zu halten und die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände vor Überbeanspruchung zu schützen (z.B. Teilnahme an Fahrradrennen, Geländefahrten mit dem Fahrrad etc.). Sofern für die gebuchte Aktivität oder die Benutzung des ausgeliehenen Gegenstandes besondere Bewilligungen oder Prüfungen notwendig sind, versichert der Kunde gegenüber der Palais Coburg Residenz GmbH, über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen oder eine notwendige Prüfung erfolgreich absolviert zu haben.
Der Kunde haftet für von ihm und/ oder Dritten verursachte Schäden aus Diebstahl oder Beschädigung der Gegenstände sowie des überlassenen Zubehörs, welche während der Zeit der Aktivität bzw. während der Dauer der Nutzung entstehen. Die Kosten für Reparaturen oder Neubeschaffung des Materials, welches mutwillig oder fahrlässig beschädigt wurde, werden dem Kunden weiterverrechnet.
Gegenstände, welche die Palais Coburg Residenz GmbH zur Verfügung stellt, dürfen nicht benutzt werden von Personen, die jünger als 16 Jahre sind (ausser in Begleitung Erwachsener) und / oder von Personen, die unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, welche die Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen beeinträchtigen, stehen.
Es ist untersagt, Eingriffe jeglicher Art (z.B. Reparaturen, Modifikationen) an den von der Palais Coburg Residenz GmbH zur Verfügung gestellten Gegenständen sowie überlassenem Zubehör vorzunehmen. Ebenso untersagt ist die Weitervermietung oder Weitergabe der Gegenstände an Dritte.
Bei unberechtigter Nutzung ist die Palais Coburg Residenz GmbH jederzeit berechtigt, dem Kunden die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände zu entziehen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Reduktion oder Rückerstattung des Preises.
Die Rückgabe von Gegenständen sowie überlassenem Zubehör, welche die Palais Coburg Residenz GmbH dem Kunden zur Verfügung stellt, hat am Ort der Herausgabe zu erfolgen. Für zu spät zurückgegebene Gegenstände sowie daraus entstehende Folgekosten kann die Palais Coburg Residenz GmbH einen zusätzlichen Betrag geltend machen.
Sofern die Palais Coburg Residenz GmbH im Auftrag des Kunden eine externe Aktivität vermittelt, hält dieser die Palais Coburg Residenz GmbH gegenüber dem externen Veranstalter vollumfänglich schadlos.
6. Versicherung
Die Teilnahme an Aktivitäten und die Benutzung geliehener Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr. Der Abschluss erforderlicher oder nützlicher Versicherungen (Unfall-, Haftpflicht-, Annulationskostenversicherung etc.) ist Sache des Kunden.
7. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollten Vertragslücken bestehen, so beeinflusst dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. In einem solchen Fall sind die nicht rechtswirksamen oder fehlenden Bestimmungen durch solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der AGB am nächsten kommen.
Diese Vereinbarung untersteht ausschliesslich österreichischen Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen auf ausländisches Recht des österreichischen Internationalen Privatrechts oder von völkerrechtlichen Verträgen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist – abweichende zwingende gesetzliche Vorschriften vorbehalten – Wien (Österreich)