AGB
Für sämtliche Beherbergungsverträge der Palais Coburg Residenz GmbH mit Gästen gelten die nachstehenden österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB).
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
(4) Für die wirksame Vornahme der Reservierung muss der Gast auf Verlangen gleichzeitig mit der Reservierung seine Kreditkartennummer und deren Ablaufdatum bekanntgeben.
(5) Bei Gruppen- oder Firmenbuchungen kann eine Bestätigung einer vorgenommenen Reservierung erst nach Erhalt einer Anzahlung in Höhe von 25 % des vereinbarten Gesamtrechnungsbetrages erfolgen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein (Posteingang, Fax, Mail).
(2) Nach 48 Stunden vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Erfolgt die Stornierung durch den Gast und kann für die Beherbergungsleistung in weiterer Folge kein Abnehmer gefunden werden, hat der Gast eine Stornogebühr im Ausmaß von 100 % des Zimmerpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein (Posteingang, Fax, Mail).
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB). Ist es dem Beherberger möglich, die stornierten Leistungen an Dritte zu den selben Konditionen zu vergeben, vermindert sich das Stornoentgelt auf bis zu 30% des Zimmer- und Verpflegungspreises.
(7) Die zuvor genannten Stornierungsbedingungen gelten lediglich für Buchungen bis zu fünf Suiten. Für Buchungen von mehr als fünf Suiten erhalten Sie die Stornierungsbedingungen auf Anfrage. Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er wegen Abwesenheit nicht einnehmen kann, angemessene Ermäßigungen (Auslösegebühren) zu beanspruchen. Über die Höhe dieser Ermäßigung und deren nähere Bedingungen sind örtliche Vereinbarungen getroffen.
(4) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen. Wird ein Zimmer über die vereinbarte Stunde hinaus benützt, so ist der Beherberger berechtigt, eine entsprechende Vergütung (Entschädigung) zu fordern.
(5) Der Gast hat dem Beherberger ein Weisungsrecht in Bezug auf die Hausbenutzung, insbesondere auf die Benützung der Gemeinschaftsräume, zuzuerkennen, um den ordnungsmäßigen Betrieb zu sichern. Der Beherberger kann seine Anordnungen durch Hausordnung treffen.
(6) Der Gast kann gegenüber Forderungen des Beherbergers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Der Gast hat mit den zur Benützung überlassenen Räumen und Einrichtungsgegenständen schonend umzugehen. Für Schäden, die durch ihn, seine Mitgäste oder Besucher, Angestellte, die für ihn tätig sind, verschuldet werden, haftet der Gast.
(2) Für die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Anordnungen und für die Beschaffung und Vorlage, von verlangten Ausweisen ist der Gast verantwortlich. Nachteile, die aus einer Zuwiderhandlung des Gastes erwachsen, trägt der Gast.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Gast verpflichtet, seine Rechnung bei der Abreise zu bezahlen. Wurde bei der Anmeldung eine Zahlung mit Kreditkarte vereinbart, so ist der Beherberger berechtigt, die Forderung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungspflicht des Gastes mit der Kreditkarte abzurechnen, auch wenn der Gast nicht anwesend ist.
(4) Der Gast hat die Hausordnung einzuhalten.
§ 9 Zahlungspflicht
(1) Der Gast ist zur Bezahlung des Entgelts für die Beherbergung (Übernachtung, volle Pension oder Halbpension) verpflichtet. Eine Ermäßigung des Entgelts ist nur dann möglich, wenn der Gast im Vorhinein um eine Ermäßigung des Essenspreises angesucht hat. (Frühstück: 20 Prozent, Mittag- oder Abendessen: 30 Prozent.)
(2) Sollte der Gast bei Zahlung mittels Kredit- oder Bankomatkarte eine gesetzlich zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund einer vom Beherberger nicht verschuldeten unrichtig ausgestellten Rechnung oder gesetzlichen Neuregelung von Steuer- oder Abgabensätzen zurückzuerstatten haben, so ist der Beherberger berechtigt, vom Gast eine neuerliche Zahlung mittels einer anderen Zahlungsart zu verlangen. Ergibt sich aus dem zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ein Guthaben für den Gast, dann wird dieses binnen 7 Tagen ab Neuerstellung der Rechnung an den Gast durch Gutschrift auf die ursprüngliche Kredit- bzw. Bankomatkarte oder Überweisung rückerstattet.
§ 10 Verantwortlichkeit des Beherbergers
(1) Für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hat der Beherberger die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzuwenden. Ansprüche des Gastes auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Beherberger die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beherbergers beruhen und Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung typischer Vertragspflichten durch den Beherberger beruhen. (§§ 1295 ff ABGB.)
§ 11 Haftung für eingebrachte Sachen
(1) Der Beherberger haftet für Bargeld, Wertpapiere und Kostbarkeiten nur bei schuldhafter Beschädigung oder schuldhafter Vernichtung dieser Sachen und nur bis zu einem Höchstbetrag von O 550,00, sofern er diese nicht in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat. Kostbarkeiten sind z.B. Schmuck und andere Wertsachen mit einem Wert über O 550,00. Die genannten Gegenstände sind deutlich sichtbar auszuhängen oder schriftlich aufzulegen. Kommt der Gast dieser Aufforderung nicht nach, so besteht keine Haftung. Hat der Beherberger die Annahme in Verwahrung ohne wichtigen Grund verweigert, haftet er unbeschränkt. (§§ 970 ff ABGB.)
(2) Werden Sachen nach Absatz 1 in den Beherbergungsbetrieb eingebracht, ohne dass sie in Verwahrung gegeben werden, so haftet der Beherberger für deren Verlust, Beschädigung oder Vernichtung bis zum Höchstbetrag von O 1.100,00, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von O 550,00, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
(3) Für in den Zimmersafes verwahrte Gegenstände ist die Haftung des Beherbergers mit O 20.000,00 begrenzt. Voraussetzung für jede Haftung der Beherbergers ist die Verwahrung der Wertgegenstände in versperrten Zimmersafes.
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung in § 5.(5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird; c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände; d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
§ 17 Personenbezogene Daten
Der Beherberger verarbeitet die personenbezogenen Daten des Gastes. Nähere Informationen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erhält der Gast unter www.palais-coburg.com/privacy.
